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Drittes Überleitungsgesetz

§ 13 Sonstiges Bundesrecht

(1) Sonstiges Bundesrecht, das für den übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird und dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, wird im Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.
(2) Das in der Anlage 3 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird, soweit sich nicht aus der Anlage etwas anderes ergibt.
(3) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 329), das Gesetz des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382) und das Zweite Gesetz des Landes Berlin zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1139) werden im Land Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.