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Drittes Überleitungsgesetz
§ 13 Sonstiges Bundesrecht
(1) Sonstiges Bundesrecht, das für den übrigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird und dessen Geltung
im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, wird im
Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im
Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87
Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.
(2) Das
in der Anlage 3 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach §
19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird, soweit sich nicht aus der Anlage
etwas anderes ergibt.
(3) Das Gesetz des Landes Berlin über
die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
(Verordnungsbl. für Berlin I S. 329), das Gesetz des Landes
Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes
(D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin S. 382) und das Zweite
Gesetz des Landes Berlin zur Änderung des
D-Markbilanzgesetzes vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und
Verordnungsbl. für Berlin S. 1139) werden im Land Berlin
Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land
Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.
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