Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine
Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten
eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie
beträgt für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft
lebende Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4 sowie R
3 bis R 10 28,6, der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1
bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4
sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des
Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach
Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen
sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person
mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 6,3 Prozent des
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des
Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem
Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene
sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung
Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten
Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine
andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Dem
in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der
seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen
Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer
geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt
geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum
mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem
Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so
beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert,
bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder
3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das
Umzugsgut
aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt
war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen
notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung
erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis
4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein
Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der
Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim
vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu,
wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen
unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt. |