§ 7
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei
Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen.
Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung
für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei
Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei
Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden
Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. Das gleiche gilt
für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser
Beauftragung einverstanden erklärt.
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