§ 63
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem
Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung
durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach
einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der
Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes
Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind
sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten
Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf
Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung
während der Arbeitszeit stattfinden.
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