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Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG

§ 59

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

  5 bis   20 der in § 57 genannten Beschäftigten
                                  aus einem Jugend- und
                                  Auszubildendenvertreter,
 21 bis   50 der in § 57 genannten Beschäftigten
                                  aus drei Jugend- und
                                  Auszubildendenvertretern,
 51 bis  200 der in § 57 genannten Beschäftigten
                                  aus fünf Jugend- und
                                  Auszubildendenvertretern,
201 bis  300 der in § 57 genannten Beschäftigten
                                  aus sieben Jugend- und
                                  Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
                                  aus elf Jugend- und
                                  Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
                                  aus fünfzehn Jugend- und
                                  Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
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