§ 33
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus
seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in
den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrates aus
Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt
worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht
vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein
Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen
Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus
dieser Liste zu wählen.
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