§ 25
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene
Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer
Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht
anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den
Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflußt werden konnte.
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