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Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG

§ 16

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

   5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
                                                 aus einer Person,
 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten
                                                 aus drei Mitgliedern,
 51 bis   150 Beschäftigten
                                                 aus fünf Mitgliedern,
151 bis   300 Beschäftigten
                                                 aus sieben Mitgliedern,
301 bis   600 Beschäftigten
                                                 aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten
                                                 aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.
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