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Bundesgrenzschutzgesetz

 BGSG


§ 49 
Verwertung, Vernichtung

(1)  Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.  ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

2.  ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,

3.  sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
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