Beihilfevorschriften (BHV)
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen
für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder
stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs.1
beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen
für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen
sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale
Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat.
Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag
beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuß berechnet
wurde. Bei Personen nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
wird entsprechend Absatz 6 Satz 1 verfahren. |