Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
§ 40 Stufen des Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind,
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben
und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen. 2Dies gilt bei gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn
für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des
gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des
Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1
übersteigen. 3Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch,
wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig
untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit
ihm aufgehoben werden soll. 4Beanspruchen mehrere nach dieser
Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen
Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder
mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen
Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der
Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten
maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten
anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten,
Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte,
Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des
§ 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des
Familienzuschlages, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Absatz 5 gilt
entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als
Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst
oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und
stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer
der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des
Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat
den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden
Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit,
für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 2§ 6 findet
auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten
vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt sind.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen
Person, die im öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt
ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen
zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages
dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm
das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren
wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für
Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende
Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt
derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des
Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes
maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 findet auf
den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im
Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere
Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist
die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei
organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei
Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem
öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an
der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
ist. 3Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die
Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für
den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in
Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder
Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare
Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Die
Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das
für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von
ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6)
dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen
personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen. |
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