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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 8 Allgemeine Pflichten
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen. zum BAT 8 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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