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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnung) in der jeweiligen Fassung.

zum BAT 65 - Ost.

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