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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen. (3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung auszuhändigen. zum BAT 61 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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