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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung

Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).

zum BAT 58 - Ost.

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Helmuth Waasem
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