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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 57 Schriftform der Kündigung

Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

zum BAT 57 - Ost.

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