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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG
(BAT)
§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Angestellte infolge
eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr
voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine
Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm
in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden
Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der
Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in
der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche
gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach
mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.
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