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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 53 Ordentliche Kündigung

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)

bis zu 1 Jahr    1 Monat zum Monatsschluß
nach einer Beschäftigungszeit,     

von mehr als 1 Jahr    6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren    3 Monate,

von mindestens 8 Jahren    4 Monate,

von mindestens 10 Jahren    5 Monate,

von mindestens 12 Jahren    6 Monate

zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.

 zum BAT 53 - Ost.

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