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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 52 a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt. Protokollnotiz: Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge. zum BAT 52a - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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