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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG
(BAT)
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es
sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet
oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der
Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich
abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag
für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei demselben
Betrieb eingestellt wird. Hat der Angestellte in der Probezeit an
insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert
sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der
über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.
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