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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.

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