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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG
(BAT)
§ 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
Der Angestellte, der an einem
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat,
eine Dienstreise ausführt, erhält für den an diesem Tag
zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort oder
zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten
Weg eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt
für jede volle Reisestunde die Hälfte der
Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens
jedoch das Vierfache der Stundenvergütung. Für die Berechnung
der Reisedauer sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß
anzuwenden. Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen
Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend
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