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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§  26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a.)    für Überstunden in den Vergütungsgruppen       
    X bis V c, Kr. I bis Kr. VI   
25 v. H.,
   
    V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII   
20 v. H.,
   
    IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII
   
15 v. H.,
   
b)    für Arbeit an Sonntagen
   
25 v. H.,
   
c)    für Arbeit an
       
    aa)    Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag   

        - ohne Freizeitausgleich   
135 v. H.,

        - bei Freizeitausgleich
35 v. H.,

    bb)    Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen   

        - ohne Freizeitausgleich   
150 v. H.,

        - bei Freizeitausgleich
50 v. H.,

d)    soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird,
für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
   
    aa)    Ostersonntag, Pfingstsonntag   
25 v. H.,

    bb)    ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag   
100 v. H.,
        der Stundenvergütung,
   
e)    für Nachtarbeit   
1,28 €,

f)    für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr   
0,64 €.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1und 2 bleiben unberührt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.

(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt.

Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert werden.

(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden - ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro je Stunde beträgt.
 
zum BAT 35 - Ost.

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