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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung ist die Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu teilen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind. zum BAT 34 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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