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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1). § 27 Abschn. A Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.

zum BAT 28 - Ost.

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