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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 26 Bestandteile der Vergütung
(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung. (3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart. zum BAT 26 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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