br-buttonbr-banner



Home
Userbereich


Gesetze

Urteile

Praxis

Restliches

Lyrik

Links

Arbeitsrecht
nach Stichwort




BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 26 Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.

(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.

(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.

zum BAT 26 - Ost.

zum Inhaltsverzeichnis

Google
 



Impressum Verantwortlich:
Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

Rechtliche Hinweise/Disclaimer