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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)

§ 25 Prüfungserfordernis

Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als Voraussetzung für die Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.

(§ 25 BAT (Prüfungserfordernis - galt nicht für BAT-O) gestrichen )

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