![]() |
Gesetze Urteile Praxis Restliches Lyrik Links Arbeitsrecht nach Stichwort |
BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. zum BAT 23 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
| Impressum Verantwortlich: Helmuth Waasem E - Mail waasem@t.online.de Rechtliche Hinweise/Disclaimer |