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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 13 Personalakten
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. zum BAT 13 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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