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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT)


§ 10 Belohnungen und Geschenke

(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

zum BAT 10 - Ost.

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Helmuth Waasem
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waasem@t.online.de

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