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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 10 Belohnungen und Geschenke
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. zum BAT 10 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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