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BUNDES-ANGESTELLTENTARIFVERTRAG (BAT) § 1 Allgemeiner Geltungsbereich
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens, b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen, c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte). (2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen la und lb) aufgeführt ist. Protokollnotiz: Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfasst auch weibliche Angestellte zum BAT 1 - Ost. zum Inhaltsverzeichnis ![]() ![]() ![]() ![]() |
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