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Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) Anhang 2 zu § 3 BAT-0
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) in der Fassung vom 24. 11. 1993 Die Richtlinien gelten für wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) an Universitäten, Technischen Hochschulen/Technischen Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen, die nach § 3 Buchst, g BAT-0 vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind. 1. Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme kann
a)
wissenschaftlichen Hilfskräften mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. l
zu Teil I der Anlage l a zum BAT-0an Universitäten, Technischen Hochschulen/Technischen Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen eine Vergütung in der Zeit * vom l. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe bis zu 11,11 Euro, * vom l. Januar 2004 an in Höhe bis zu 11,30 Euro. b) wissenschaftlichen Hilfskräften ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. l zu Teil I der Anlage l a zum BAT-0 (studentische Hilfskräfte) aa) an Universitäten, Technischen Hochschulen/Technischen Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen eine Vergütung in der Zeit * vom l. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe bis zu 7,02 Euro, * vom l. Januar 2004 an in Höhe bis zu 7,14 Euro. bb) an Fachhochschulen eine Vergütung in der Zeit * vom l. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe bis zu 4,89 Euro, * vom l. Januar 2004 an in Höhe bis zu 4,97 Euro. gezahlt werden. 2. Den in Nr. l genannten wissenschaftlichen Hilfskräften kann eine Zuwendung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung gezahlt werden. 3. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 4. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt. 5. Ein Muster-Arbeitsvertrag für die in Nr. 1 genannten wissenschaftlichen Hilfskräfte ist diesen Richtlinien beigefügt. II. Die Arbeitsbedingungen anderer, von Abschnitt I nicht erfasster studentischer Hilfskräfte im Hochschulbereich (z. B. an Pädagogischen Hochschulen) können nach Bedarf unter Beachtung der in Abschnitt I festgelegten Eckwerte geregelt werden. III. (nicht einschlägig; betrifft Übergangsregelung bei In-Kraft-Treten der Richtlinien im Bereich des BAT) IV. (nicht einschlägig; betrifft In-Kraft-Treten der Richtlinien im Bereich des BAT) Hinweis Nach dem Beschluss der 3./2001 Mitgliederversammlung der TdL am 26.6.2001 kann wissenschaftlichen Hilfskräften mit Fachhochschulabschluss eine Vergütung im Tarifgebiet West bis zur Höhe von 18,28 DM je Stunde gezahlt werden. Im Tarifgebiet Ost beträgt der entsprechende Höchstsatz ab 1.1.2003 8,19 Euro und ab 1.1.2004 8,32 Euro. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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