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Arbeitsrecht
nach Stichwort




Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O)

§ 7 Ärztliche Untersuchung

(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten 1) ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekanntzugeben.


Durch den am 1.1.2002 in Kraft getretenen ÄndTV Nr. 12 zum BAT-O vom 29.10.2001 wurden vor dem Wort "Krankheiten" die Worte "oder ekelerregenden" gestrichen ( Parallelregelung zur entsprechenden Änderung des BAT durch den 77. ÄndTV zum BAT vom 29.10.2001.

zum § 7 BAT - alte Bundesländer

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