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Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O)

§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die

a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Läder für die Beamten des Landes,

b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbäde für die Beamten der Gemeinden des Landes

gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

zum § 69 BAT - alte Bundesländer

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