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Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) § 52 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern
der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände
sowie des Hauptvorstandes bzw. der Kreisvorstände, der Landesvorstände,
der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände auf
Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung
bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. (5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Protokollnotizen
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe
gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus
persönlichen Gründen).
zum § 52 BAT - alte Bundesländer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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