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Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) § 33a Wechselschicht-und Schichtzulagen (1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs.7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet, b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens aa) 18 Stunden bb) 13 Stunden geleistet wird. Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des a) Unterabsatzes 1 Buchst. a
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
bb) Doppelbuchst. bb
monatlich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal, b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, d) ..., e) Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte im Bereich des Landes Berlin vom 1. Juli 1981 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991 und Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenen Fassung fallen.
Protokollnotiz zu § 33a Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
zum § 33a BAT - alte Bundesländer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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