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Arbeitsrecht
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Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O)


§ 23b Fallgruppenaufstieg

A. Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg außerhalb des § 23a (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.

B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.

zum § 23b BAT - alte Bundesländer

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