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Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
§ 4 Erfordernis eines
Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die
Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels,
sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.
September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel
werden erteilt als
-
Visum (§ 6),
-
Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
-
Niederlassungserlaubnis (§ 9).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem
Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder
Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann
die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den
Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung
nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von
Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen
solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem
Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,
eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit
ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch
Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig
sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht,
ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis
wird auf Antrag ausgestellt.
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