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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)§ 6 Verwaltungszwang Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern. ![]() ![]() ![]() ![]() |
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