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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1a Anzeige der Überlassung (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. (2) In der Anzeige sind anzugeben
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