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Arbeitsrecht
nach Stichwort
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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 18 Zusammmenarbeit mit
anderen Behörden
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Behörden der
Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
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den Trägern der Krankenversicherung als
Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
-
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes
genannten Behörden,
-
den Finanzbehörden,
-
den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,
-
den Trägern der Unfallversicherung,
-
den für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden,
-
den Rentenversicherungsträgern,
-
den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für
Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung
dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
-
Verstöße gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
-
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von
Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
Abs. 3 des Aufenthaltsgeseztes oder eine Duldung, die zur Ausübung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach §
284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
-
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
-
Verstöße gegen die Vorschriften des
Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten
Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen
§ 1 stehen,
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Verstöße gegen die Steuergesetze,
-
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
unterrichten sie die für die Verfolgung und
Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der
Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des
Aufenthaltsgesetzes.
(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§
15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für
Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten
-
bei Einleitung des Strafverfahrens die
Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit
und der Tatort,
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im Falle der Erhebung der öffentlichen
Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung
zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2
genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch
die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung
veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die
Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung
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der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen
zu ihren Gunsten,
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der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner
offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren bekanntgeworden sind,
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der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für
Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit
ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder
Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der
Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer
Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1
Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für
die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem
Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
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