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Arbeitsrecht
nach Stichwort
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Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
- entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für eine
Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht richtig
oder nicht vollständig anzeigt,
- entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den
Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem
Sozialgesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht rechtzeitig mitteilt oder
- entgegen § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet,
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des
selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14
der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche
Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat
oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die
Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem
Umfang erbringt oder
- Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem
Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere
Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem
Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
- § 5 Abs. 2 Satz 1
eine Prüfung oder das Betreten eines
Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
- entgegen 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort
genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit
Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und
e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht
nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36
Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als
Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S.
2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn
gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Entgelt erbracht wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
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