br-buttonbr-banner



Home
Userbereich


Gesetze

Urteile

Praxis

Restliches

Lyrik

Links

Arbeitsrecht
nach Stichwort



Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

zum Inhaltsverzeichnis

Google
 



Impressum Verantwortlich:
Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

Rechtliche Hinweise/Disclaimer