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Sozialgesetzbuch SGB VII
§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag
(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr
folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu
erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die
Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der Bericht
einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die
Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu
enthalten.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein. ![]() ![]() ![]() ![]() |
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