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Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 71 Zuständigkeit(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind
zuständig für
1. die Zurückweisung, die
Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von
Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur
Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist,
die Festnahme und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines
Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2
sowie die Durchführung des § 63 Abs. 3,
3. den Widerruf
eines Visums
a) im Falle der Zurückweisung oder
Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die
das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde,
die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer
Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen
nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5. die Prüfung an der
Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die
Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen,
soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom
Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall
ermächtigt sind, sowie 7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe. (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 48 und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§
3 Abs. 1).
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