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Abgabenordnung (AO)
§ 97 Vorlage von Urkunden
(1) Die Finanzbehörde kann von den
Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern,
Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur
Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die
Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten
oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt
werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen,
Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst
dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft
nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder
Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen
gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit dieser eine
steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die
Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen
will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine
baldige Klärung für geboten hält.
(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in
Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei
dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist
oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet
sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
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