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Abgabenordnung (AO)
§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
(1) Wer einen Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte
eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde
mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird;
die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige
Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der
Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die
Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine
freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die
Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen
Tätigkeit.
(1a) Unternehmer im Sinne des § 2
des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1
zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde
elektronisch erfüllen.
(2)
Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt,
Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem
nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. den
Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von
mindestens 10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung von
mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die
Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro
beträgt.
(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
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