§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch
auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen
(§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder
erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind
und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die
nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme
der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die
Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach
Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für
Versicherte, die
1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16.
November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch),
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember
2000 geltenden Recht waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten
anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.