§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht
befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.
Personen, die am 31. Dezember 1991 als
1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2. Handwerker oder
3. Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei
Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten
Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der
Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die
nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind,
weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer
Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer
berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere
Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist,
werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6
Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer
auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor
dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft
in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der
Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der
berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören,
eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits
in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die
nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am
31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der
berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember
1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden
ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder
Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht
befreit, wenn
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen,
mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der
berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt
worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder
Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft
in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die
einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder
Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen,
die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als
Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden
ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember
1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht
versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz
1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser
Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen
oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder
Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist
oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der
Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und
des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im
Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b) für die Versicherung mindestens ebenso viel
Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur
Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der
Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni
2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a) vorhandenes Vermögen oder
b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren
Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist,
deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder
Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche
Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und
aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt
werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der
Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem
30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der
Versicherungspflicht an.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige
Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser
Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im
Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den
Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines
höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene
getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000
jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind,
das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden von
der sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches ergebenden
Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der
Beschäftigung auf dem Seeschiff weder versicherungspflichtig noch
freiwillig versichert waren und
2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im
Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für den Fall
der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren
Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen
haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 10. Dezember 1998 jeweils das
Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils
das Datum 30. Juni 2002 tritt.
Die Befreiung ist bis zm 30. Juni 2002 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.