§ 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
(1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können
Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die
Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, dass der Versicherte
erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.
(2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die
sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer
Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters erforderlichen Beitragszahlung als höchstmögliche
Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird
auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit
einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei
Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten
Rentenbeginns ergeben würden. Dabei ist für jeden
Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen
rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer
Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden
Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige
beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen
Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den
durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des
Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt
werden können.
(3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist
der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur
Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs
geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende
Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen
sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt
nicht.